Begründung
Ergebnishaushalt Gemäß § 92 Abs. 5 HGO ist der Ergebnishaushalt in der Planung ausgeglichen, wenn der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis durch Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann. Die ausführliche Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen regelt § 25 GemHVO. Finanzhaushalt Gemäß § 3 Abs.
Unterlagen
- Vorlage / Antrag: 187907026514_Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan.PDF
- Anlage: 187907026514_Arbeitspapier_11022025.PDF
- Anlage: 187907026514_Entwurf Haushalt 2025 inkl Finanzstatusbericht_10122024.PDF
- Anlage: 187907026514_Haushaltsantraege inkl haushaltsbegleitende Antraege.PDF
- Anlage: 187907026514_Zukunftsinvestitionen_aufwendungen.PDF
Vollständige Unterlagen im RIS ↗