Wie der Haushaltsplan gebaut ist
Das Bild zeigt das Gerüst: woher das Geld kommt, wohin es geht, und was dazwischen geschieht. Es ist bewusst vereinfacht. Die Nummern an den Linien führen zu den Erläuterungen darunter, danach folgen die Kästen. Wie der Haushalt entsteht, beschlossen und abgeschlossen wird, steht im Überblick zum Haushalt.
Diese Seite ist ein Entwurf. Was ocker als „zu prüfen“ markiert ist, haben wir noch nicht am Gesetzestext belegt. Wir tragen die Belege nach und nehmen die Markierung dann heraus.
Woher das Geld kommt und wohin es geht
- Zuflüsse in den Haushaltsplan. Jeder Euro, der hereinkommt, wird zweimal erfasst: im Ergebnishaushalt als Ertrag, sobald er der Gemeinde zusteht, im Finanzhaushalt als Einzahlung, sobald er auf dem Konto ist. Meist ist das dasselbe Geld, aber nicht immer zum selben Zeitpunkt. § 95 HGO
- Abflüsse aus dem Haushaltsplan. Spiegelbildlich: Ausgaben erscheinen als Aufwand, wenn Werte verbraucht werden, und als Auszahlung, wenn Geld abfließt. Der Unterschied wird bei Investitionen wichtig. Ein Feuerwehrauto ist im Jahr des Kaufs eine große Auszahlung. Als Aufwand erscheint es erst über die Jahre seiner Nutzung, verteilt auf die Abschreibungen.
- Vom Finanzhaushalt zu Vermögen und Schulden. Investitionen erhöhen das Vermögen der Gemeinde, also Gebäude, Straßen und Fahrzeuge. Werden sie mit Krediten bezahlt, steigen auch die Schulden. Was am Jahresende an Geld übrig bleibt oder fehlt, verändert die Zahlungsmittel der Gemeinde. Zusammengeführt wird das in der Bilanz des Jahresabschlusses. § 112 HGO
- Rückwirkung auf spätere Jahre. Was heute gebaut oder geliehen wird, belastet die Ergebnishaushalte der folgenden Jahrzehnte: durch Abschreibungen und Zinsen, dazu durch Unterhalt und oft durch Personal. Ein Beschluss von heute bindet damit die Haushalte der nächsten zwanzig bis fünfzig Jahre. Deshalb ist diese Linie gestrichelt: Sie läuft nicht innerhalb eines Jahres, sondern über die Jahre hinweg.
- Vom Jahresergebnis zu den Rücklagen. Schließt der Ergebnishaushalt mit einem Überschuss ab, fließt dieser in die Rücklagen. Ein Fehlbetrag muss aus Rücklagen gedeckt oder in späteren Jahren ausgeglichen werden. So erscheint das Ergebnis jedes Jahres am Ende in der Bilanz. zu prüfen: GemHVO
Zwei Dinge fallen auf, wenn man das Bild als Ganzes liest. Erstens: Einen großen Teil ihrer Einnahmen und Ausgaben bestimmt die Gemeinde nicht selbst. Steueranteile, Zuweisungen, Umlagen und Tarife werden anderswo festgelegt. Zweitens: Die Linie 4 läuft gegen die Zeit. Was eine Gemeindevertretung beschließt, wirkt in Haushalten nach, über die spätere Gemeindevertretungen entscheiden.
Was die Kästen bedeuten
- Land Hessen
- Es setzt die Regeln: die Hessische Gemeindeordnung, die Gemeindehaushaltsverordnung und das Finanzausgleichsgesetz. Außerdem verteilt es über den Finanzausgleich Geld an die Gemeinden. Weil es über allem steht, ist es im Bild nicht mit einer Linie angeschlossen.
- Main-Kinzig-Kreis zu prüfen: §§ 97, 136 HGO
- Er hat zwei Rollen. Er erhält von der Gemeinde die Kreisumlage und die Schulumlage. Und er übt die Aufsicht aus: Der Landrat genehmigt als Behörde der Landesverwaltung bestimmte Teile der Haushaltssatzung, vor allem die Kredite.
- Eigene Steuern
- Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Gemeinde bestimmt ihre Höhe selbst, über den Hebesatz. Das ist ein Prozentsatz, mit dem ein vom Finanzamt festgesetzter Grundbetrag vervielfacht wird. Hier liegt der größte eigene Hebel auf der Einnahmenseite, und hier liegt meist der Streit.
- Steueranteile zu prüfen: Höhe der Anteile
- Die Gemeinde erhält einen Anteil an der Einkommensteuer ihrer Einwohner und einen kleineren Anteil an der Umsatzsteuer. Beeinflussen kann sie beides nicht, außer langfristig durch Zuzug und Ansiedlung.
- Schlüsselzuweisungen zu prüfen: Finanzausgleichsgesetz
- Geld vom Land aus dem kommunalen Finanzausgleich. Das Land vergleicht, was eine Gemeinde nach einer gesetzlichen Formel braucht, mit dem, was sie an eigener Steuerkraft hat. Daraus folgt: Je steuerstärker eine Gemeinde ist, desto weniger bekommt sie.
- Gebühren und Entgelte zu prüfen: Kommunalabgabengesetz
- Zahlungen für bestimmte Leistungen der Gemeinde. Gebühren für Wasser und Abwasser sollen die Kosten decken, mehr nicht. Sie entlasten den übrigen Haushalt also nicht. Bei der Kinderbetreuung ist es anders: Die Elternbeiträge decken nur einen kleinen Teil der Kosten.
- Ergebnishaushalt zu prüfen: § 92 HGO
- Erträge minus Aufwendungen. Er beantwortet die Frage, ob die Gemeinde in diesem Jahr so wirtschaftet, dass ihr Vermögen erhalten bleibt. Das Gesetz verlangt, dass er ausgeglichen ist.
- Finanzhaushalt § 95 HGO
- Einzahlungen minus Auszahlungen, in drei Teilen: laufender Betrieb, Investitionen und Finanzierung, also Kredite aufnehmen und tilgen. Er beantwortet die Frage, ob das Geld reicht, damit die Gemeinde zahlungsfähig bleibt.
- Kreis- und Schulumlage zu prüfen: Berechnungsgrundlage
- Oft der größte einzelne Ausgabenposten. Berechnet wird sie aus der Steuerkraft der Gemeinde zusammen mit ihren Schlüsselzuweisungen. Den Umlagesatz beschließt der Kreistag, nicht die Gemeinde.
- Personal
- Alle Beschäftigten der Gemeinde, von der Verwaltung über die Kitas bis zum Bauhof. Weil die Tarifabschlüsse von außen kommen, kann die Gemeinde diesen Posten im Wesentlichen nur über die Zahl der Stellen steuern.
- Sach- und Transferaufwand
- Sachaufwand ist alles, was die Gemeinde für den eigenen Betrieb kauft oder unterhält. Transferaufwand ist Geld, das sie an andere weitergibt, zum Beispiel an freie Kita-Träger oder an Vereine. Bei den Transfers liegt ein großer Teil der freiwilligen Leistungen.
- Abschreibungen und Zinsen
- Abschreibungen bilden ab, wie sich das Vermögen abnutzt. Sie sind Aufwand, aber keine Auszahlung: Es fließt dabei kein Geld. Zinsen sind beides.
- Vermögen und Schulden § 112 HGO
- Was die Gemeinde besitzt und was sie schuldet. Dazu gehören die Rücklagen, in die Überschüsse fließen und aus denen Fehlbeträge gedeckt werden können. Sichtbar wird das erst im Jahresabschluss.
Was nicht im Bild ist
- Die Abschöpfung zu prüfen: Finanzausgleichsgesetz
- Steigt die eigene Steuerkraft der Gemeinde, sinken mit ein bis zwei Jahren Verzögerung die Schlüsselzuweisungen, und die Kreis- und Schulumlage steigt. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbesteuer bleibt der Gemeinde deshalb nur ein Teil. Diese Linien hätten das Bild unlesbar gemacht. Für das Verständnis, und erst recht für ein Modell, sind sie vielleicht die wichtigste Beziehung. Sie bekommen ein eigenes Bild.
- Das Haushaltssicherungskonzept zu prüfen: § 92a HGO
- Gelingt der Ausgleich nicht, muss die Gemeinde darlegen, wie sie ihn wieder erreichen will. Das ist kein Geldfluss, sondern ein Zustand mit Folgen, und gehört deshalb zur Entstehung des Haushalts.
- Fördermittel und Gewerbesteuerumlage
- Zweckgebundene Zuweisungen von Land, Bund oder EU, meist für Investitionen, und der Teil der Gewerbesteuer, den die Gemeinde an Bund und Land abführt.
Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der geltenden Fassung. Maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht diese Zusammenfassung.
Welche Gremien über den Haushalt beraten und beschließen, zeigt die Seite Wie die Gemeinde gebaut ist.