Der Gemeindehaushalt im Überblick
Der Haushalt ist das Instrument, mit dem eine Gemeinde festlegt, was sie sich im kommenden Jahr vornimmt und wie sie es bezahlen will. Wer ihn zum ersten Mal aufschlägt, findet Hunderte Seiten mit Zahlen. Diese Seite hier zeigt zuerst das Ganze, in sieben kurzen Abschnitten. Die Einzelheiten stehen auf eigenen Seiten, die von hier aus verlinkt sind.
Die sieben Abschnitte folgen einer einfachen Ordnung: zuerst, warum es einen Haushalt gibt und wofür (1 und 2), dann wer daran beteiligt ist und woraus er besteht (3 und 4), schließlich, wie er durch das Jahr läuft — vom Entwurf über die Umsetzung bis zum Abschluss (5 bis 7).
Diese Seite ist ein Entwurf. Was ocker als „zu prüfen“ markiert ist, haben wir noch nicht am Gesetzestext belegt. Seiten, die mit „folgt“ gekennzeichnet sind, gibt es noch nicht.
1. Warum eine Gemeinde einen Haushalt hat
Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, im Rahmen der Gesetze. Zu dieser Selbstverwaltung gehört ausdrücklich auch die finanzielle Eigenverantwortung: Die Gemeinde entscheidet selbst, wofür sie ihr Geld ausgibt. Die Hessische Verfassung wiederholt diese Garantie für das Land. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 (GG) · zu prüfen: Art. 137 HV
Das Recht hat eine Kehrseite. Die Hessische Gemeindeordnung verpflichtet jede Gemeinde, für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu beschließen und dabei feste Regeln einzuhalten. Dass es einen Haushalt gibt, schreibt das Land vor; was darin steht, entscheidet weitgehend die Gemeinde. zu prüfen: §§ 92, 94 HGO
2. Wofür die Gemeinde Geld braucht
Das Geld dient dazu, die Aufgaben der Gemeinde zu erfüllen. Diese Aufgaben sind nicht alle gleich frei. Manche muss die Gemeinde erfüllen, und das Land schreibt auch vor, wie. Bei anderen ist vorgeschrieben, dass sie erfüllt werden, aber die Gemeinde entscheidet, wie — die Kinderbetreuung ist dafür das größte Beispiel. Und einige übernimmt die Gemeinde freiwillig, etwa die Förderung von Vereinen oder eine Bücherei.
Diese Unterscheidung erklärt, warum im Streit um den Haushalt oft über vergleichsweise kleine Beträge gerungen wird: Nur ein Teil des Geldes ist wirklich frei verfügbar. Aufgaben der Gemeinde im Einzelnen: folgt
3. Wer daran beteiligt ist
Den Entwurf stellt der Gemeindevorstand auf, vorbereitet von der Verwaltung. Beschlossen wird der Haushalt von der Gemeindevertretung, nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss; die Ortsbeiräte werden zum Entwurf gehört. Der Kreis wirkt als Aufsichtsbehörde mit: Ihm wird der beschlossene Haushalt vorgelegt, und bestimmte Teile muss er genehmigen. Nach dem Jahr prüft ein Rechnungsprüfungsamt den Abschluss, und die Gemeindevertretung entscheidet über die Entlastung des Gemeindevorstands. zu prüfen: §§ 97, 128, 114 HGO
Wie diese Gremien entstehen und zueinander stehen, zeigt die Seite Wie die Gemeinde gebaut ist.
4. Woraus ein Haushalt besteht
„Der Haushalt“ ist kein einzelnes Dokument, sondern ein Bündel. Die wichtigsten Teile:
- Haushaltssatzung
- Das, was die Gemeindevertretung förmlich beschließt. Sie setzt den Haushaltsplan fest und legt einige Eckwerte eigens fest, etwa wie viele Kredite aufgenommen werden dürfen. Erst durch sie wird der Plan verbindlich. Einzelheiten: folgt
- Haushaltsplan
- Alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die für das Jahr erwartet werden, geordnet in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt. Wie der Haushaltsplan gebaut ist
- Anlagen zum Haushaltsplan
- Unter anderem ein Vorbericht, der die Lage erläutert, der Stellenplan und eine Übersicht über die Investitionen. Einzelheiten: folgt
- Mittelfristige Planung
- Eine Vorausschau über fünf Jahre: das laufende Jahr, das Planjahr und drei weitere. Sie zeigt, wohin die Gemeinde sich entwickelt, wenn sie so weitermacht. Einzelheiten: folgt
5. Wie ein Haushalt entsteht
Der Weg vom Entwurf zum geltenden Haushalt hat in groben Zügen sechs Stationen:
- Die Verwaltung erarbeitet den Entwurf, der Gemeindevorstand stellt ihn auf.
- Der Gemeindevorstand bringt ihn in die Gemeindevertretung ein.
- Die Ausschüsse beraten, die Ortsbeiräte nehmen Stellung, die Fraktionen stellen Änderungsanträge.
- Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung.
- Die Satzung wird der Aufsichtsbehörde vorgelegt, die genehmigungs- pflichtigen Teile werden genehmigt.
- Die Satzung wird öffentlich bekannt gemacht und tritt in Kraft.
Gelingt es nicht, den Haushalt auszugleichen, kommt eine weitere Pflicht hinzu: Die Gemeinde muss darlegen, wie sie den Ausgleich wieder erreichen will. zu prüfen: §§ 92a, 97 HGO Ablauf im Einzelnen: folgt
6. Wie mit dem Haushalt im Laufe des Jahres umgegangen wird
Ist der Haushalt in Kraft, führt ihn der Gemeindevorstand aus. Der Plan bindet ihn, aber das Jahr verläuft selten genau wie geplant. Für Abweichungen gibt es Regeln: Kleinere Mehrausgaben können unter Bedingungen genehmigt werden, größere Änderungen erfordern einen Nachtragshaushalt, den wieder die Gemeindevertretung beschließt. Und solange zu Jahresbeginn noch kein Haushalt in Kraft ist, darf die Gemeinde nur das Nötigste ausgeben. zu prüfen: §§ 98, 99, 100 HGO Einzelheiten: folgt
7. Was am Ende herauskommt: der Jahresabschluss
Nach dem Ende des Jahres stellt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss auf. Er zeigt, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde und wie sich Vermögen und Schulden verändert haben. Ein Rechnungsprüfungsamt prüft ihn; danach beschließt die Gemeindevertretung über den Abschluss und die Entlastung des Gemeindevorstands. zu prüfen: §§ 112, 114, 128 HGO
Hier schließt sich der Kreis. Der Haushaltsplan sagt vorher, wohin die Gemeinde gehen will; der Jahresabschluss sagt hinterher, wo sie tatsächlich steht. Der Vergleich der beiden über mehrere Jahre ist der Punkt, an dem aus der Beschreibung ein Modell werden kann. Einzelheiten: folgt
Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der geltenden Fassung. Maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht diese Zusammenfassung.