Uns wurde vom Finanzamt Erfurt mit Bescheid vom 11.06.2014 bescheinigt, dass unsere Satzung vom 31.07.2013 (zuletzt geändert am 09.03.2014) die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung erfüllt.
Hinweise zur Steuerbegünstigung:
“Die Körperschaft fördert nach ihrer Satzung folgende gemeinnützige Zwecke: allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 ABs. 2 Satz 1 Nr.(n) 24 AO).”
Kurz gesagt: wir sind ab jetzt berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen (im allgemeinen Sprachgebrauch “Spendenquittungen”) auszustellen.